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Arzneimittelgesetz

 
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Köterplage




Anmeldedatum: 19.11.2002
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BeitragVerfasst am: 16.12.02 | 00:14    Titel: Arzneimittelgesetz

Regelungen im Arzneimittelgesetz

Im Achten Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) vom 7. September 1998 ist das "Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport" (§ 6a AMG) aufgenommen worden. Der durch das 8. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes eingefügte § 6a enthält ein ausdrückliches Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport mit folgendem Wortlaut:

§ 6a
Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

(1) Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, sofern

das Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwenden zu anderen Zwecken als der Behandlung von Krankheiten erfolgt und
das Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten ist.

Ergänzt wird dieses Verbot durch eine in § 95 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes eingestellte Strafbewehrung, die erhebliche Strafandrohungen enthält. Die geänderte Vorschrift hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 95
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer .....

2a. entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet,

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen

die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt,
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2a Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei diesen Personen anwendet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

[Die Regelungen gelten für Dopingmittel zur Anwendung beim Menschen. Für Tiere ist das Doping durch § 3 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes erfasst, nach dem die Anwendung von Dopingmitteln an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen verboten ist.]

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