Mitsu
Anmeldedatum: 20.04.2003 Beiträge: 198
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Verfasst am: 13.09.04 | 09:11 Titel: Ephedrin und Fahrerlaubnis -> Die Antwort ! |
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Die Medikamente sind ihrerseits nicht in erlaubte bzw. verbotene Mittel hinsichtlich der Teilnahme am Straßenverkehr gegliedert. Lediglich bei Missbrauch von Alkohol im Straßenverkehr gibt es Grenzwerte, während hinsichtlich Drogenkonsum eine Auflistung in der Anlage zu § 24a Straßenverkehrsgesetz existiert, in der abschließend Drogen/Substanzen aufgezählt sind, die eine Teilnahme am Straßenverkehr in jedem Fall verbietet. Andere Drogen sind gleich zu behandeln wie Medikamente.
Demnach wird Ephedrin im Straßenverkehr wie ein Medikament gehandhabt. Grenzwerte gibt es nicht und Ephedrin steht nicht auf der Liste der verbotenen Substanzen.
Ich schlußfolgere daraus, das die Führung eines KFZ unter Ephedrineinfluß, vorausgesetzt man hat keine Ausfallerscheinungen, kein Problem darstellt.
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§ 24a
0,5 Promille-Grenze
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemä ßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Anlage 24a
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Berauschende Mittel/Substanz
Cannabis -> Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin -> Morphin
Kokain -> Benzoylecgonin
Amphetamin -> Amphetamin
Designer-Amphetamin -> Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Designer-Amphetamin > Methylendioxymethamphetamin (MDMA)
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